Satzung

Satzung des Jagdgebrauchshundeverein Fallingbostel e.V.,

§ 1

Gründung, Name, Sitz

1. Der Jagdgebrauchshundeverein Fallingbostel e.V. wurde am 28.09.1968 im Gasthaus K. Wischmann in Düshorn ge¬gründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Name ist:

Jagdgebrauchshundeverein Fallingbostel e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Walsrode.

§ 2
Zweck des Vereins:
Der Verein setzt sich die Erhaltung, Förderung und Ver¬breitung des Jagdgebrauchshundes zum Ziel. Er macht sich zur Aufgabe, alljährlich Jugend- und mindestens alle zwei Jahre Gebrauchsprüfungen durchzuführen. Er ist im Sinne des Gesetzes ein Verein der Gemeinnützigkeit und dient keinem wirtschaftlichen Zweck. Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) und anerkennt für seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de)

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie juristische Personen. Gewerbsmäßige Hundehändler können keine Mitgliedschaft. erwerben. Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unter¬zeichnung des Aufnahmeantrages wird die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen vom JGHV anerkannt. Über das Aufnahmeersuchen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglied¬schaft muß schriftlich bestätigt werden.

§ 4

Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge sind am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und innerhalb von zwei Wochen zu entrichten.
3. Der Jahresbeitrag für Forstanwärter und bestätigte Revierjäger beträgt jeweils die Hälfte des vollen Mit¬gliederbeitrages.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur zum Schluß des Geschäfts¬jahres erfolgen kann und mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu erklären ist,
c) durch Ausschluß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht be¬zahlt oder gegen die Belange des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder in un¬redlicher Absicht gegen die Satzung verstößt,
d) der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebe¬nen Brief zu erklären. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Ver-pflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle An¬sprüche gegen den Verein.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer und zugleich Schriftführer

b) dem erweiterten Vorstand, dem zwei Herren angehören.

2. Der Verein wird durch den ersten oder den zweiten Vor¬sitzenden rechtswirksam gerichtlich und außergericht¬lich vertreten (§ 26 BGB).

3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält nur Ersatz für seine baren Auslagen, die er im Interesse des Vereins verauslagt
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei¬det der erste Vorsitzende. Der Vorstand ist beschluss¬fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift an¬zufertigen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Der Verein hält innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. .
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen und begründeten Antrag unter Abgabe der Tagesordnung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins statt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung, welche jedoch nur mit zwei Drittel Mehrheit der beschlussfähigen Versammlung erfolgen kann,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse prüfen,
f) ferner kann die Mitgliederversammlung besondere Ehrungen vorschlagen, z.B. Ehrung von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzen¬den.

4. Die der Mitgliederversammlung obliegenden Wahlen des Vorstandes sind alle vier Jahre,vorzunehmen. Der bis¬herige Vorstand bleibt bis zur Wahl im Amt.

5. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage schriftlich zu erfolgen. In der Mit¬gliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme, wenn der laufende Jahresbeitrag entrichtet
ist. .
6. Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie lt. § 9 Ziff. 5 ordnungsgemäß einberufen wurde.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht Bestim¬mungen der Satzung anders lauten.

§ 10
Auflösung des Verein
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Ver¬sammlung satzungsgemäß einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins gelangt das rest¬liche Vermögen an den Jagdgebrauchshundeverband.

§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Walsrode.

Hodenhagen, 08. 02. 2013

Johannmeyer Schröder
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender